Am 08. April 1986 wird Hamer, nachdem er im März 1986 seinen Wohnsitz nach Köln verlegt hat und dort versuchte eine Praxis zu eröffnen, endgültig die Approbation entzogen. Grundlage war ein psychiatrisches Gutachten, das am 27. November 1985 erstellt wurde. Dieses Gutachten wurde erstellt, nachdem Hamer im August 1985 illegal eine Privatklinik (Krankenhaus „Freunde von Dirk“) in Katzenelnbogen eröffnete. Eine Verfügung der Behörden vom 25. November 1985 ignorierte Hamer, so dass die Klinik im Dezember 1985 zwangsweise geschlossen werden musste.
Im August 1985 eröffnete Hamer das Krankhaus „Freunde von Dirk“ in Katzenelnbogen. Patienten kamen aus Italien, Frankreich und Duetschland. An Fachpersonal hatte Hamer nur eine Krankenschwester halbtags eingestellt, die Patienten waren katastrophal unterversorgt. Auch hier starben die Kranken, denen er die Heilung von ihrem Leiden versprochen hatte, überwiegend unter menschenverachtenden Umständen, sie litten stärkste Schmerzen, weil der angebliche Krebsarzt ihnen absichtlich Analgetika vorenthielt. Einige Patienten wurden von besorgten Angehörigen in die umliegenden Krankenhäuser gebracht, als Dr. Hamer seine Klinik tagelang alleine ließ und keinerlei medizinische Versorgung bestand. Dadurch flog der ganze „faule Zauber“ auf, die Behörden bekamen schließlich davon Kenntnis und verfügten umgehend die Schließung der Klinik. Er hatte nie eine Genehmigung zum Betrieb einer Klinik erhalten. Das unsägliche Wirken von Dr. Ryke Geerd Hamer in Katzenelnbogen, wo er auch Menschen aus Frankreich stationär aufnahm, war mit ausschlaggebend dafür, dass man ihm endgültig die ärztliche Approbation entzog.
In dem psychologischen Gutachten von November 1985 (siehe Gerichtsbeschluß OVG-Koblenz, 1990) steht:
„… der Wesenszug des Klägers (Hamer) sei am ehesten mit dem Begriff des Fanatischen zu beschreiben. Er sei ein Arzt mit skurrilen Ansichten, (…). Er besitze eine ungewöhnliche Bereitschaft, eigene Ansichten absolut zu setzen, neige dazu, alles einer einzigen Tendenz unterzuordnen und habe kein Spielraum für ein besonnenes Abwägen (…). Seine Überzeugungen würden von wahnähnlicher Gewißheit, (…), getragen. (…) sein (Hamers) Gesichtsfeld ist auf wenige Anliegen eingeengt, denen alles untergeordnet und dabei in seiner Eigenart verkannt wird. Die Ansichten anderer interessieren ihn nur soweit, als sie zur Bestätigung der eigenen vorgefaßten Meinung herangezogen werden können. (…) Der Kläger (Hamer) ist ungewöhnlich rigide an seine eigene Wahrnehmungsperspektive fixiert. Gegenargumente prüft er nicht auf ihren sachlichen Gehalt, sondern sieht in ihnen lediglich Angriffe, die der eigenen Person gelten. (…), betrachtet der jedes Gegenargument bereits als Angriff auf seine Person. Mißerfolge existieren für ihn nicht, da er durch die wahnähnliche Gewißheit, seine wissenschaftlichen Erkenntnisse seien unantastbar, geprägt ist. (…) Der Kläger (Hamer) sei nicht in der Lage, Krebskranken wirklich zu helfen, sondern wecke bei diesen unbegründete Hoffnungen auf einen Heilerfolg, wobei er seinen Patienten unnötige Strapazen aussetze.“
Hamer behauptet im Internet und in seinen Büchern, er hätte seine Approbation wegen „Nicht-Abschwörens“ der Eisernen Regel des Krebs und „Sich-nicht-Bekehrens“ zur Schulmedizin verloren (Kurzfassung der Neue Medizin, Stand 2000, Seite 190). Doch im Gerichtsbeschluss vom OVG-Koblenz von 1990 wird klar präzisiert: „(…) daß für den Entzug der Approbation ausschließlich die besondere Persönlichkeitsstruktur des Klägers (Hamer) und nicht ein Festhalten an der Theorie von der Eisernen Regel des Krebs gewesen sei.“ Weiter heißt es: „Maßgebend ist – dies sei im Hinblick auf den Inhalt der Berufungsschrift noch einmal betont – nicht, daß der Kläger „nicht unbestrittene naturwissenschaftliche Erkenntnisse“ anwendet und verbreitet, sondern mit welcher Grundeinstellung und wie er dies tut.“
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